OVG Lüneburg bestätigt Schnellabschussverfahren im Grundsatz

Aber hohe Hürden für Entnahmen bei Rinder- und Pferderissen

Das Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG) hat heute die Begründung zum Beschluss vom 12. April 2024 zum Schnellabschussverfahren veröffentlicht.
Dazu sagt Umweltminister Christian Meyer: „Wir haben die ausführliche Begründung des Beschlusses des OVG zur Kenntnis genommen. Wir werden diese jetzt im Detail prüfen und gemeinsam mit den anderen Bundesländern und dem Bund auswerten. Das OVG hat das sogenannte Schnellabschussfahren im Grundsatz bestätigt und teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Oldenburg nicht, dass dieses gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoße. So teilt das Gericht ausdrücklich unsere fachliche Einschätzung, die auch mit dem UMK-Beschluss festgeschrieben wurde, dass sich die neuen Verfahren ‚mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Wolf beziehen, von dem weitere Nutztierrisse drohten'. Daher ist die Tötung eines Wolfs innerhalb von drei Wochen nach dem letzten Weidetierriss in einem Radius von einem Kilometer ohne genetische Identifizierung ‚nicht zu beanstanden'.

Das OVG hat jedoch im konkreten Einzelfall in der Region Hannover die Abschussgenehmigung formal und materiell kritisiert. So können keine pauschale Festlegung von Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen erfolgen, sondern es müsse im Einzelfall begründet werden, dass es zu erheblichen Schäden für die Landwirtschaft komme. Auch die Summe der fünf Rinderrisse sei möglicherweise für eine Schadensprognose für die Zukunft zu gering. Auch müsse der vorhandene Herdenschutz bei Rindern und Pferden als milderes Mittel zum Abschuss näher geprüft werden. Damit weicht das OVG explizit von seiner bisherigen Auffassung ab, dass Rinder und Pferde im Regelfall bereits ausreichend geschützt sind. Die Hürden für Abschüsse im Einzelfall werden durch das OVG-Urteil also deutlich höher und schwieriger. In Zukunft ist bei jeder Abschussgenehmigung nach dem alten und nach dem neuen Verfahren die Begründung für Herdenschutzüberwindungen und das Verursachen von hohen finanziellen Schäden deutlich gewachsen. Zwar sind Schnellabschüsse grundsätzlich möglich, aber sie müssen in jedem Einzelfall ausführlich begründet werden. Wie dies in der kurzen Zeit zwischen Riss und Abschussverfahren erfolgen soll, bleibt schwierig. 

Den formellen Kritikpunkt des Gerichts, man habe die Naturschutzverbänden nicht ausreichend beteiligt, werden wir selbstverständlich bei zukünftigen Verfahren berücksichtigen. Das Gericht stellt fest, dass durch die Eilbedürftigkeit des Schnellabschusses ein verkürztes Verfahren oder ein Verzicht auf Anhörung grundsätzlich möglich wäre, dies hätte aber ausführlicher begründet werden müssen.

Niedersachsen wird sich unabhängig vom Schnellabschussverfahren bei Bund und EU weiterhin für ein praxisnahes, regional differenziertes Wolfsmanagement einsetzen, damit ein möglichst konfliktarmes Nebeneinander von Weidetierhaltung und Wolf in Niedersachsen möglich ist. Mit zurzeit 51 Rudeln, vier Paaren und drei Einzelwölfen ist der Wolf in Niedersachsen und der biogeographischen atlantischen Region nicht mehr vom Aussterben bedroht. Nach Auffassung von 15 Bundesländern und dem Bund ist in unserer Region bei 44 Rudeln der gute Erhaltungszustand nach der FFH-Richtlinie erreicht. Ich erwarte von EU und Bund auf dieser Grundlage eine neue Einstufung in der FFH-Richtlinie, die die Handlungsmöglichkeiten verbessert ohne den Wolfsbestand zu gefährden."