Forstpolitische Diskussion um eine kartellrechtskonforme Holzvermarktung

Foto: Bundeskartellamt

Am 12.11. trafen sich in Berlin Abgeordnete des Deutschen Bundestages und Vertreter der Landwirtschaftsministerien von Bund und Ländern zum forstpolitischen Gespräch im Rahmen der traditionellen Sauvesper von BDF und DFWR. In das aktuell forstpolitisch intensiv diskutierte Thema „kartellrechtskonforme Holzvermarktung“ führte Rechtsanwalt und Kartellrechtsexperte Oliver M. Schniewind ein. Lars Schmidt, Generalsekretär des Vorstands des Bundesverbands der Säge- und Holzindustrie e.V. (DeSH), ergänzte diese Ausführungen um die Sichtweise der Säge- und Holzindustrie.

BDF und DFWR sehen die aktuelle Position des Bundeskartellamtes zur Holzvermarktung in Teilen kritisch. Beide Verbände teilen die Auffassung, dass die Planung und Ausführung waldbaulicher Maßnahmen, die Markierung, Ernte und Bereitstellung des Rohholzes bis einschließlich seiner Registrierung nicht unter § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen, weil es sich nach ihrer Meinung hierbei nicht um der Holzvermarktung zuzurechnende forstwirtschaftliche Maßnahmen handelt. „Die Arbeit der Forstleute kann man nur schwer mit der Herstellung von Schrauben oder Autos vergleichen. Die Langfristigkeit der Produktionszeiträume und die Tatsache, dass Bäume nicht nur Produkt, sondern gleichzeitig auch Produktionsmittel sind, führt im Wald zu grundsätzlich anderen Maßstäben. Das muss das Bundeskartellamt in seiner wettbewerbsrechtlichen Bewertung der Holzvermarktung berücksichtigen “, so Hans Jacobs, Bundesvorsitzender des BDF.

„Ziel einer wettbewerbsrechtskonformen Holzvermarktung muss sein, dass die Wahlfreiheit für die Waldbesitzer bezüglich der Inanspruchnahme forstlicher Dienstleistungen und der Zugang zu diesen Dienstleistungen unabhängig
von unterschiedlichen Besitzstrukturen und frei von Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet werden“, ergänzt DFWR-Präsident Georg Schirmbeck. Beide Verbände waren sich einig, dass die Änderung des Bundeswaldgesetzes ein geeignetes Instrument ist, dieses Ziel sicher zu stellen. (dfwr/bdf)